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Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2008/48wbl 2008, 104 Heft 2 v. 1.2.2008

§§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 Z 17 und 24 GewO 1994

§ 1 GlücksspielG:

Zum Spiel "Eurolet 24" ist dem in den Verwaltungsakten erliegenden Gutachten zu entnehmen, es handle sich "bei einwandfreier Durchführung" um ein "Geschicklichkeitsspiel bzw Beobachtungsspiel mit Glücksspielanteilen". Bei Einhaltung einer vom Begutachter entwickelten "Spielstrategie" habe sich bei Beobachtung der Kugelbahn unter idealen Bedingungen gezeigt, dass bei Wahl eines bestimmten Beobachtungspunktes in einer großen Mehrzahl der durchgeführten Würfe die Kugel in ein Segment des Zahlenkranzes gefallen sei, der dem Beobachtungspunkt sehr nahe oder aber diametral gegenüber gelegen sei. Bei den durchgeführten Tests habe die Gewinnwahrscheinlichkeit 80% betragen. Auch das Kartenspiel "Two Aces" stelle ein Spiel mit Zufallsanteilen und Geschicklichkeitsanteilen dar, wobei die Gewinnwahrscheinlich hier von 0% (bei extrem ungeschicktem Spiel) bis zu "beträchtlich über 50% bei optimalem Spiel und bei geeigneten Kartenwertverteilungen" reichten. Der durchschnittliche Geschicklichkeitsanteil betrage bei einem Punktemaximum von 100, wie ihn beispielsweise das Schachspiel aufweise, mindestens 36,8 Punkte. Aus dem Gutachten ergibt sich somit, dass in Ansehung des begutachteten Spieles "Eurolet (neu)" die Beobachtungsgabe des Spielers Einfluss auf Spielgewinn oder -verlust insofern ausüben konnte, als die unter bestimmten Bedingungen erfolgte Beobachtung des Laufes der Kugel die Gewinnwahrscheinlichkeit erhöhte. Dass jedoch bei allen vom Wortlaut der Gewerbeanmeldung umfassten Rahmenbedingungen und Möglichkeiten des Spiels ein Überwiegen des Geschicklichkeitsanteils anzunehmen und ein Überwiegen der Zufallskomponente ausgeschlossen wäre, ist diesem Gutachten nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für das Spiel "Two Aces", dem - im Gegenteil - ein durchschnittlicher Geschicklichkeitsanteil von 36,8% attestiert wird. Die Auffassung der Behörde, von den in der Gewerbeanmeldung umschriebenen Spielen würden auch dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegende Spiele umfasst, ist daher nicht rechtswidrig.

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