§ 3 AVRAG
§ 23 AngG:
Ein wegen Betriebsübergang vom Veräußerer gekündigter Arbeitnehmer kann die an sich unwirksame Kündigung gelten lassen. Wurde mit dem Erwerber ein neuer, für den Arbeitnehmer schlechterer Arbeitsvertrag abgeschlossen, ist für die Berechnung der Abfertigung von zwei getrennten Dienstverhältnissen auszugehen. Der Betriebsübernehmer, der die Rechtsfolgen des § 3 AVRAG jahrelang negiert hat, darf sich nicht zu seinen Gunsten auf den Betriebsübergang berufen.