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2. Zuständigkeit des EuGH

RechtsprechungEuroparechtwbl 2007/115wbl 2007, 277 Heft 6 v. 14.6.2007

Art 225, 230 EG; Art 51/1 und 54/2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs; Art 92/1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs:

EuGH 8. 2. 2007, Beschluss Rs C-406/06 (Landtag Schleswig-Holstein)

Nach Art 230/2 EG ist der EuGH für Nichtigkeitsklagen zuständig, die ein MS, der Rat oder die Kom erhebt. IdS wird die Zuständigkeit des EuG für Nichtigkeits- bzw Untätigkeitsklagen gem Art 225/1 EG dann unterbrochen, wenn ein MS eine solche Klage gegen gewisse Gemeinschaftsbehörden erhebt, für die dann der EuGH zuständig wird (Art 51/1 der Satzung des EuGH).

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