Art 225, 230 EG; Art 51/1 und 54/2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs; Art 92/1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs:
EuGH 8. 2. 2007, Beschluss Rs C-406/06 (Landtag Schleswig-Holstein)
Nach Art 230/2 EG ist der EuGH für Nichtigkeitsklagen zuständig, die ein MS, der Rat oder die Kom erhebt. IdS wird die Zuständigkeit des EuG für Nichtigkeits- bzw Untätigkeitsklagen gem Art 225/1 EG dann unterbrochen, wenn ein MS eine solche Klage gegen gewisse Gemeinschaftsbehörden erhebt, für die dann der EuGH zuständig wird (Art 51/1 der Satzung des EuGH).