§§ 107, 195 AktG:
Aus § 107 Abs 3 AktG ergibt sich, dass Aktionäre bei unterbliebener Anmeldung nicht zur Abstimmung zugelassen werden müssen. Vom Anmeldeerfordernis kann jedoch abgesehen werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, für die eine Zuständigkeit der Hauptversammlung anzunehmen ist.