§ 25 GmbHG; § 1489 ABGB:
Mangels Aussage des GmbH-Gesetzes über den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist des § 25 Abs 6 GmbHG ist auf die grundsätzliche Verjährungsregel des § 1489 ABGB zurückzugreifen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt daher erst mit Kenntnis von Schaden und Schädiger.