§§ 20, 29 ff GmbHG; § 110 ArbVG:
Die Arbeitnehmervertretung gemäß § 110 ArbVG ist auch dann zwingend, wenn zwar kein Aufsichtsrat bestellt wird, allerdings ein anderes Gremium im Gesellschaftsvertrag geschaffen wird, dem die Kernkompetenzen eines Aufsichtsrats zugewiesen werden.