§§ 33, 36, 59 ArbVG:
Aus der Landesverwaltung ausgegliederte Unternehmen fallen in den Geltungsbereich des ArbVG, auch wenn sie im alleinigen oder mehrheitlichen Eigentum des Landes stehen.
Der Arbeitnehmerbegriff des Betriebsverfassungsrechtes erfasst auch Beamte und Vertragsbedienstete, die dem ausgegliederten Unternehmen dauernd zur Dienstleistung überlassen werden. Sie besitzen daher das aktive und passive Wahlrecht bei Betriebsratswahlen. Eine davon abweichende Vereinbarung über die Art der Interessenvertretung ist ohne rechtliche Bedeutung.