§§ 94, 95, 102 EBG; Art 29 CMR:
Nach § 102 EBG hat die Bahn dem Berechtigten bei grober Fahrlässigkeit den vollen nachgewiesenen Schaden zu ersetzen. Anders als nach Art 29 CMR wird aber der Mitverschuldenseinwand durch grobe Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen. Wurde der Schaden durch ein Verschulden sowohl des Berechtigten als