§§ 4 Abs 1 Z 3, 4 Abs 2 MSchG; § 9 Abs 3 UWG:
Eine Marke ist nicht unterscheidungskräftig iSv § 4 Abs 1 Z 3 MSchG, wenn sie nicht geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.