Mit denselben Erwägungen stellte der EuGH auch in einem Vertragsverletzungsverfahren den Verstoß der Luxemburger Regelung, die eine Überprüfung der Sprachkenntnisse für die unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung niedergelassenen Anwälte vorsieht, gegen die RL 98/5/EG fest.
Weiters entschied der EuGH: