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Die neuen Bußgeld-Leitlinien im EG-Kartellrecht vor dem Hintergrund der Entscheidungen der Kommission und der Rechtsprechung

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Philipp Sharafwbl 2007, 1 Heft 1 v. 2.2.2007

Das durch die Art 81 ff EG, die VONr 1/2003 und den Leitlinien 1998 (nunmehr Leitlinien 2006) eingeräumte weite Ermessen der KOM im Bußgeldverfahren ist von den europäischen Gerichten (fast immer) bestätigt worden. Die hohen Geldbußen in den KOM-E sowie in den Urteilen der Gerichte im europäischen Kartellrecht erscheinen somit als prinzipiell gesetzeskonform. Es ist zu erwarten, dass die derzeitige E-Praxis fortgeführt werden wird, respektive die Geldbußen durch die Leitlinien 2006 sogar erhöht werden. Empirisch betrachtet ergibt sich, dass die von den Unternehmen bisher zur Bekämpfung der Bußgeldhöhen vorgebrachten Argumente derzeit erfolglos sind. Eine mögliche, aber ungewisse Änderung der derzeitigen Bußgeldpraxis dem Grunde nach kann pro futuro durch die derzeitige Diskussion des „more economic approach“-Ansatzes im EG-Kartellrecht geschehen.

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