§ 1155 ABGB regelt den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers bei Unterbleiben der Arbeitsleistung aus Gründen, die in die Sphäre des Arbeitgebers fallen. Diese Bestimmung wirft - trotz ihrer Kürze - viele schwierige und umstrittene Probleme auf. Im folgenden Beitrag wird auf eines dieser Probleme eingegangen, nämlich auf die Frage, was sich der Arbeitnehmer auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen muss.