§§ 124, 131, 177 UGB:
Wird eine Kapitalgesellschaft, die Kommanditistin einer Personengesellschaft ist, in eine andere Kapitalgesellschaft hineinverschmolzen, so ist § 177 UGB entsprechend anzuwenden. Mangels abweichender Vereinbarung wird daher die Kommanditgesellschaft mit dem Rechtsnachfolger fortgesetzt.