Der Beitrag beschäftigt sich mit der durch das HRÄG 2007 neu eingefügten Vorschrift des § 178 UGB, welche das rechtsgeschäftliche Handeln für eine unternehmerisch tätige GesbR regelt. Die Norm wirft zahlreiche Fragen auf, ist nach Ansicht des Autors systemwidrig ins UGB eingeordnet, und führt auch zu Systembrüchen mit dem Aussenvertretungsrecht bei der GesBR nach ABGB bzw dem Stellvertretungsrecht des ABGB. Der Beitrag analysiert die Norm de lege lata und schließt - angesichts der möglicherweise bevorstehenden Reform des GesbR-Rechts - mit einem Regelungsvorschlag de lege ferenda.