Der Begriff der beschränkenden Maßnahme im Sinne von Art 56 EG wird vom EuGH denkbar weit ausgelegt. Das stellt die Anwendungspraxis der nationalen Gerichte vor nicht unerhebliche Probleme, kann doch dadurch potentiell jede den Kapitalverkehr behindernde Maßnahme unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht angegriffen werden. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs ist daher schon auf der Tatbestandsebene angezeigt. Die österreichischen Höchstgerichte haben in den vergangenen zehn Jahren zu einer solchen einschränkenden Auslegung gefunden. Die Rechtsprechung greift dabei auch auf Versuche der Entwicklung einer eigenständigen Dogmatik im Schrifttum zurück und versucht, die Keck-Rechtsprechung für die Auslegung der Kapitalverkehrsfreiheit nutzbar zu machen. Der folgende Beitrag versucht eine Analyse und Bewertung dieser Rechtsprechung.