§ 2 UWG:
Werbung mit einer Spitzenstellung ist nur zulässig, wenn sie nicht zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist. Betrifft sie eine bereits verlegte Zeitschrift, muss unter Berücksichtigung der statistischen Schwankungsbreite ein stetiger und erheblicher Vorsprung vor allen Mitbewerbern vorliegen.