§ 9a Abs 2 Ziff 5 UWG:
Ein Gutschein, der nur beim Erwerb von Treibstoff eingelöst werden kann, fällt unter den Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Ziff 5 UWG.
Eine Gutschrift, die in der Folge tatsächlich auch für andere Produkte eingelöst wurde, ist für die auf den Zeitpunkt des Kaufentschlusses abzustellende Beurteilung der Zulässigkeit einer Zugabe ohne Bedeutung. Die nachträgliche Kenntnis des Umstands, den Gutschein nicht nur für Treibstoff, sondern auch für andere Waren verwenden zu können, kann sich nämlich nicht mehr auf den Entschluss auswirken, ein Abonnement zu erwerben.