§ 5 EFZG:
Kündigt der Arbeitgeber während einer Arbeitsverhinderung infolge Krankheit des Arbeitnehmers, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die gesetzlich vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet. Wird bei einem fortdauernden Krankenstand die Kündigung noch vor Ende des laufenden Arbeitsjahres wirksam, entsteht mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres ein neuer Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.