§ 14 Abs 2, 3, 4 AVRAG:
Eine Vereinbarung zur Herabsetzung der Normalarbeitszeit iSd § 14 Abs 2 Z 2 AVRAG kann auch zur Betreuung eines gesunden Kindes getroffen werden. Das gilt jedenfalls bis zur Schulpflicht des Kindes. Der Umstand, dass geeignete Betreuungseinrichtungen vorhanden sind, steht dem nicht entgegen.