1. Wettbewerb
a) Flugverkehr
Da nunmehr die Unternehmen selbst entscheiden können, ob ihre Vorgehensweise die Voraussetzungen des Art 81/3 EG erfüllen1), bestand kein zwingender Grund, die zur Jahresmitte 2005 ausgelaufene VO zur Anwendung von Art 85 Abs 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen sowie die Zuweisung von Zeitnischen2) zu verlängern.