§ 2 UWG:
Die Möglichkeit des Publikums, bei genauestem Studium einer Ankündigung auch den Hinweis auf die „Statt-Preise“ zu finden, macht diesen keineswegs deutlich.
Die Formulierung „Statt-Preise sind die zuletzt gültigen unverbindlichen Verkaufspreise“ lässt nicht erkennen, welcher Preis damit gemeint ist. Die angesprochenen Verkehrskreise können diese Formulierung nicht nur iS von empfohlenen Richtpreisen des Herstellers verstehen, sondern - und vor allem wegen der Bezeichnung „Verkaufspreise“ - auch iS eines Marktpreises, der von anderen Händlern oder auch in anderen Filialen des Ankündigenden verlangt wird.