Art 141 EG:
Sieht ein KoIIV eine Erschwerniszulage bei Bildschirmarbeit nur für den Fall vor, dass diese Tätigkeit zu mehr als der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausgeübt wird, indiziert dies eine mittelbare Diskriminierung, weil mehr Frauen als Männer teilzeitbeschäftigt sind. Es ist Sache des Arbeitgebers, eine sachliche Begründung für die unterschiedliche Behandlung gleichwertiger Arbeit aufzuzeigen.