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Abträgliches Nebengeschäft

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2005/178wbl 2005, 332 Heft 7 v. 19.7.2005

§ 82 lit e GewO:

Ein abträgliches Nebengeschäft liegt ua dann vor, wenn ein Arbeiter eine Konkurrenztätigkeit zum Arbeitgeber ausübt. Nimmt eine im Pflegeheim des Arbeitgebers beschäftigte Arbeitnehmerin eine bislang dort betreute Person bei sich zu Hause gegen Entgelt auf, liegt eine verbotene Konkurrenztätigkeit vor.

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