§ 9 UWG:
Die im allgemeinen Kennzeichenrecht entwickelten Grundsätze sind bei der Beurteilung von Kollisionstatbeständen auch dann heranzuziehen, wenn daran eine Domain beteiligt oder eine Kollision zwischen Domains vorliegt. Der Kennzeichenschutz online und offline ist nach einheitlichen Rechtsgrundsätzen zu bestimmen.