§ 76 Abs 2 GmbHG; § 1432 ABGB:
Die Missachtung des Formzwangs bei der Übertragung von Geschäftsanteilen oder bei der Übernahme der Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH hat grundsätzlich die Unwirksamkeit der Übertragung bzw der Verpflichtung zur Folge.