§ 82a GewO 1859; § 6 Abs 4 AÜG:
Für das Austrittsrecht eines überlassenen Arbeitnehmers kommt es darauf an, ob die weitere Tätigkeit beim Überlasser unzumutbar wurde.
War der Arbeitnehmer als LKW-Fahrer einem Beschäftiger überlassen, dessen Disponent die Überschreitung höchstzulässiger Lenkzeiten verlangt, ist damit nur die weitere Tätigkeit bei diesem Beschäftiger unzumutbar geworden. Das bedeutet nicht zwangsläufig die Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit beim Überlasser.