Art 45/1 und 59/1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den EG und ihren MS einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, genehmigt durch Beschluss 94/908/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kom vom 19. Dezember 1994; ferner die Art 44/3 und 58/1 des Abkommens mit Polen, Beschluss 93/743/Euratom, EGKS, EG und Art 45/3 und 59/1 des Abkommens mit der Slowakei, Beschluss 94/909/EGKS, EG, Euratom: