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Das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz1)1) Mit Anmerkungen versehener Vortrag, den der Verfasser am 19. 10. 2004 bei der Herbstveranstaltung des Institutes für Versicherungswirtschaft an der Universität Linz gehalten hat.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Michael Gruberwbl 2005, 53 Heft 2 v. 15.2.2005

Das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz2)2) Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz - FernFinG) erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz sowie das Wertpapieraufsichtsgesetz geändert werden, BGBl I 2004/62. Auf das jüngst erschienene Buch Fletzberger/Schopper (Hrsg), Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (2004), kann hier nur mehr hingewiesen werden. - kurz FernFinG - trat mit 1. 10. 2004 in Kraft. Es setzt die Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen3)3) Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 9. 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl L 271 vom 9. 10. 2002, 16. fristgerecht um4)4) Die Richtlinie 2002/65/EG war bis zum 9. 10. 2004 umzusetzen (Art 21). . Diese Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen (künftig: FDRL) wiederum ergänzt die allgemeine Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG5)5) Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 5. 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl L 144 vom 4. 6. 1997, 19. , indem sie deren Verbraucherschutzregeln für den Fernabsatz auf Finanzdienstleistungen erstreckt. In der Richtlinie 97/7/EG - in Österreich durch das Fernabsatzgesetz6)6) BGBl I 1999/185. in den §§ 5a ff KSchG umgesetzt - waren Finanzdienstleistungen noch ausdrücklich ausgenommen7)7) Art 3 Abs 1 1. Unterabsatz und Anhang II der Richtlinie 97/7/EG (vgl § 5b Z 1 KSchG). . Der vorliegende Beitrag konzentriert sich auf die beiden zentralen Inhalte des FernFinG entsprechend dem Schutzmodell der FDRL: Informationspflichten (§§ 5 ff FernFinG8)8) §§ des FernFinG in Hinkunft ohne Gesetzesangabe. ) und Rücktrittsrecht (§ 8 ff). Weitere Inhalte der FDRL, die sich auch schon in der Richtlinie 97/7/EG finden, hat der österreichische Gesetzgeber nicht neuerlich umgesetzt, weil sie schon Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung sind: Art 8 (Missbrauch von Zahlungskarten, umgesetzt in § 31a KSchG), Art 9 (unaufgefordert erbrachte Dienstleistungen, § 864 Abs 2 ABGB) und Art 10 (unerwünschte Mitteilungen, § 107 TKG, § 12 Abs 3 WAG, § 75 Abs 4 VAG); Einzelheiten habe ich an anderer Stelle analysiert9)9) Gruber, VR 2004, 19. .

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