Das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz2) - kurz FernFinG - trat mit 1. 10. 2004 in Kraft. Es setzt die Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen3) fristgerecht um4). Diese Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen (künftig: FDRL) wiederum ergänzt die allgemeine Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG5), indem sie deren Verbraucherschutzregeln für den Fernabsatz auf Finanzdienstleistungen erstreckt. In der Richtlinie 97/7/EG - in Österreich durch das Fernabsatzgesetz6) in den §§ 5a ff KSchG umgesetzt - waren Finanzdienstleistungen noch ausdrücklich ausgenommen7). Der vorliegende Beitrag konzentriert sich auf die beiden zentralen Inhalte des FernFinG entsprechend dem Schutzmodell der FDRL: Informationspflichten (§§ 5 ff FernFinG8)) und Rücktrittsrecht (§ 8 ff). Weitere Inhalte der FDRL, die sich auch schon in der Richtlinie 97/7/EG finden, hat der österreichische Gesetzgeber nicht neuerlich umgesetzt, weil sie schon Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung sind: Art 8 (Missbrauch von Zahlungskarten, umgesetzt in § 31a KSchG), Art 9 (unaufgefordert erbrachte Dienstleistungen, § 864 Abs 2 ABGB) und Art 10 (unerwünschte Mitteilungen, § 107 TKG, § 12 Abs 3 WAG, § 75 Abs 4 VAG); Einzelheiten habe ich an anderer Stelle analysiert9).