Am 1. Mai 2004 ist die Verordnung (EG) Nr 1/2003 in Kraft getreten1). Zu den wichtigsten Zielen der Verordnung gehört die effektive Einbeziehung der nationalen Gerichte in die Durchsetzung der Art 81 und 82 des EG-Vertrages („Private Enforcement“). In Umsetzung dieses Zieles wurden durch die VO 1/2003 die Kompetenzen der nationalen Gerichte zur Durchsetzung kartellrechtlich geprägter Ansprüche maßgeblich erweitert. Weder in der Verordnung selbst noch in den dazu ergangenen Bekanntmachungen der Europäischen Kommission2) findet sich jedoch ein Hinweis auf Schiedsgerichte und deren zukünftige Kompetenzen. Dennoch besteht kaum Zweifel, dass auch Schiedsgerichte durch die VO 1/2003 in die neue Form der dezentralen Durchsetzung des EG-Kartellrechts eingebunden sind. Vor diesem Hintergrund setzt sich der folgende Beitrag aus der Sicht der Praxis mit wesentlichen Fragen der Anwendung von EG-Kartellrecht durch Schiedsgerichte auseinander.