§§ 6, 17, 33 Abs 2, 34, 36, 37, 40 PSG:
Eingetretene Geschäftsunfähigkeit des Stifters stellt noch keinen Wegfall des Stifters als Voraussetzung der Änderung durch den Stiftungsvorstand dar. Das Änderungsrecht des Stifters gem § 33 PSG ist ebenso ein Gestaltungsrecht wie dasjenige auf Widerruf der Stiftung gem § 34 PSG, das für den Betroffenen vom Sachwalter ausgeübt werden kann.