§ 1155 ABGB; § 5 EFZG:
Eine Pflicht zur Entgeltfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus besteht nicht, wenn die Kündigung vor der Erkrankung ausgesprochen wurde.
Tritt nach Ausspruch der Kündigung eine neue Arbeitsverhinderung ein, die mit der vorherigen Erkrankung in keinem Zusammenhang steht, endet der Fortzahlungsanspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.