Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest: Österreichs durch die nicht zeitgerechte Umsetzung der RL 2000/39/EG der Kom vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Grenzwerten in Durchführung der RL 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der AN vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe.
EuGH 28. 10. 2004, Rs C-360/03 (Kom/Österreich)