Der EuGH äußert sich im Chronopost-Urteil erstmals klar zum maßgeblichen Vergütungsstandard für die beihilferechtliche Beurteilung von Quersubventionen. Er trifft weiters wichtige Aussagen zur beschränkten Anwendbarkeit des Privatinvestortests bei Fehlen vergleichbarer Unternehmen auf einem Markt. Der vorliegende Beitrag würdigt die Entscheidung im Lichte der vorhergehenden Rsp und Lit zum Beihilferecht und weist darüber hinaus auch auf die Relevanz des beihilferechtlichen Vergütungsstandards für die kartellrechtliche Beurteilung der Preisbildung auf einem Wettbewerbsmarkt hin.