§ 171 Abs 1, 3, 4 und 5 BVergG 2002:
Die gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation des BVergG 2002 verlangt, dass die nochmalige Beantragung einer EV mit einer Geltungsdauer von maximal zwei Monaten während des anhängigen Nachprüfungsverfahrens bis zur E in der Hauptsache möglich sein muss.