§§ 105, 106 ArbVG:
Die Bestimmungen des ArbVG haben zweiseitig zwingende Wirkung. Dies gilt auch für den allgemeinen Kündigungs- und Entlassungsschutz, weil das materielle Anfechtungsrecht der Belegschaft zusteht. Eine Schlichtungsklausel, die die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Anrufung des Gerichts vorschreibt, hindert daher nicht die Einbringung einer Anfechtungsklage vor Ablauf der bloß einwöchigen Anfechtungsfrist.