Die Veräußerung von Beteiligungen an der „kleinen“ Kapitalgesellschaft ist in Österreich an die Notariatsaktspflicht geknüpft (§ 76 Abs 2 GmbHG). Damit besteht hierzulande eine - im internationalen Vergleich - kostspielige Formpflicht, was einen Anreiz schafft, den Übertragungsakt samt entsprechender Verpflichtung ins Ausland zu verlegen und dort unter Verzicht auf die österreichische Formpflicht und damit idR weit kostengünstiger durchzuführen. In der Vergangenheit haben Rechtsprechung und Literatur die Formgültigkeit derartiger Konstruktionen überwiegend - wenngleich nicht immer überzeugend - skeptisch beurteilt. Der umgekehrte Fall - die Übertragung von Anteilen ausländischer Gesellschaften in Österreich - wurde dagegen, offenbar auch wegen geringer praktischer Relevanz, weitgehend vernachlässigt. Dieser gewinnt nun, begünstigt durch die vom EuGH festgeschriebene Wahlfreiheit der Rechtsformen an Aktualität.