§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG:
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr als Tatbestandselement eines Markeneingriffs ist stets der Gesamteindruck maßgeblich, den ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei flüchtiger Wahrnehmung empfängt.
Der gesamte Titelbereich einer Zeitschrift und damit auch eine unmittelbar über dem Wortteil befindliche Wort-Bildmarke ist in den Zeichenvergleich einzubeziehen.