§§ 2, 4 UrIG:
Auch wenn in der Vergangenheit stundenweise Urlaubsvereinbarungen getroffen wurden, kann dies keine Bindung für die Zukunft bewirken.
Der dem Urlaubsrecht zu Grunde liegende Erholungszweck erfordert, dass in den 30 als Urlaub konsumierten Werktagen für den Arbeitnehmer tatsächlich auch jenes Ausmaß an Arbeitszeit (entgeltpflichtig) ausfällt, das einem durchschnittlichen Arbeitszeitverlauf durch 5 Arbeitswochen entspricht.