Art 49 und 50 EG (früher Art 59 und 60 EG-V):
EuGH 13. 5. 2003, Rs C-385/99 (Müller-Fauré - van Riet)
Die niederländische Krankenversicherung sieht Sachleistungen vor. Die Ärzte und Krankenhäuser, die vertragliche Vereinbarungen mit den Krankenkassen getroffen haben, erbringen ihre Leistungen ohne Bezahlung durch die Versicherten. Ein Anspruch auf Behandlung durch nicht vertragliche Einrichtungen in den Niederlanden oder im Ausland besteht erst nach vorheriger Genehmigung. Eine solche wird nur erteilt, wenn die Versorgung notwendig ist und nicht von einer vertraglich gebundenen Einrichtung oder einem Vertragsarzt in den Niederlanden erlangt werden kann.