Art 82 und 86 EG:
EuG 17. 6. 2003, Rs T-52/00 (Coe Clerici Logistics SpA)
Im Gefolge des Urteils Merci convenzionali porto die Genova beschränkte Italien die Tätigkeit seiner früheren Hafenbetriebsgesellschaften auf die Hafenverwaltung. Sie wurden zu Hafenbehörden, die das Be-, Ent- und Umladen, die Lagerung und Behandlung von Gütern auf dem Hafengelände nicht mehr selbst besorgen, sondern Betriebsgenehmigungen hiefür an Dienstleistungsunternehmen erteilen.