In der E 8 Ob 174/02z des OGH vom 19. 12. 2002 (abgedruckt in diesem Heft auf S 386 ff) beschäftigt sich das Höchstgericht mit der Frage der Nichtigkeit von Ausbildungsverträgen deutscher Ausbildungsinstitute, die in Österreich Ausbildungen zum Heilpraktiker anbieten und bejaht diese in der konkreten Causa. Der folgende Beitrag analysiert die vorliegende E mit dem Ergebnis, einer zivilrechtlichen Gültigkeit des streitgegenständlichen Ausbildungsvertrages den Vorzug zu geben. Dazu wird die Rsp zu anderen Abschlussverboten sowie zu wettbewerbsrechtlichen Folgeverträgen erörtert. Anschließend werden ein allfälliger Schadenersatzanspruch wegen culpa in contrahendo und/oder ein Verstoß gegen das UWG sowie eine Irrtumsanfechtung wegen mangelnder Aufklärung geprüft.