§§ 87 Abs 1 Z 3, 91 GewO:
Bei der Frage, ob ein gewerberechtlicher Geschäftsführer gem § 91 Abs 1 Satz 2 abzuberufen ist, kommt es nicht darauf an, ob dem abzuberufenden Geschäftsführer ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte iS Abs 2 dieser Bestimmung zusteht.