Art 18 und 234 EG; Art 7/1+2 und 10 der VO (EWG) Nr 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft:
EuGH 6. 3. 2003, Rs C-466/00 (Arben Kaba II)
Eine neuerliche Vorlage in einer Rs ist gerechtfertigt, wenn das vorlegende Gericht Schwierigkeiten beim Verständnis oder der Anwendung des Urteils hat, wenn es eine neue Rechtsfrage stellt oder neue Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beantwortung führen können, unterbreiten will (Urteil Wünsche, Rdn 15). Die Beteiligten können die Frage hingegen nicht ändern, da die Fassung ihres Wortlauts ausschließlich Sache des staatlichen Gerichts ist (Urteile Grassi, Rdn 3 und Bruyère, Rdn 19).