Bereits nach der Entscheidung des EuGH in der Rs Centros im Jahr 1997 wurde gemutmaßt, ob das aus Cassis de Dijon und den Folgentscheidungen bekannte Herkunftslandprinzip nun auch hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften uneingeschränkt zu verwirklichen sei. Die Reaktionen im Schrifttum waren gespalten, insbesondere was die Weitergeltung der in Österreich und Deutschland geltenden Sitztheorie betraf. Ziel des vorliegenden Beitrags ist es, auf diese Problematik aufmerksam zu machen. Insbesondere soll untersucht werden, ob das am vom 5. 11. 2002 ergangene Überseering-Urteil des EuGH Klarheit geschaffen hat und inwieweit daraus Folgen für das österreichische und deutsche internationale Gesellschaftsrecht abzuleiten sind.