§§ 1293 ff ABGB:
Bei Schädigung einer GmbH ist der daraus resultierende Vermögensschaden des Gesellschafters nicht ersatzfähig. Anspruch auf Schadenersatz hat nur die unmittelbar geschädigte Gesellschaft selbst.
OGH 2. 10. 2002, 9 Ob 208/02g (OLG Graz 11. 6. 2002, 5 R 87/02g-11)