§ 1162b ABGB; Art XX KollV Metallgewerbe:
Art XX KollV Metallgewerbe kann nicht dahin ausgelegt werden, dass bei rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung des Anspruches auf Kündigungsentschädigung die dreijährige Verjährungsfrist bestehen soll. Es bleibt auch in diesem Fall bei der sechsmonatigen Frist des § 1162b ABGB.