Art 1/d-f, 2, 7/3, 8, 9, 10 und Anh IA und IB der RL 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge:
EuGH 14. 11. 2002, Rs C-411/00 (Felix Swoboda GmbH/Oesterreichische Nationalbank)
Über die Frage, ob eine Dienstleistung, die einem einheitlichen Zweck dient, jedoch verschiedene, in Anh IA und IB der RL 92/50/EWG enthaltene Dienstleistungsbilder umfasst, als einheitliche Dienstleistung anzusehen ist, erkannte der EuGH zu Recht: