Art 12 und 39 EG; Art 1, 2 und 19b der RL 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr; Art 1/2 und 7 des Vertrages über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABL C 241/94 , 9):