§ 16 Abs 2 GmbHG; §§ 117, 127 HGB:
Gesellschafter haben die Interessen der Gesellschaft, daneben auch die persönlichen Interessen der übrigen Gesellschafter zu beachten, soweit dies vom Gesellschaftszweck und der Zusammenarbeit der Gesellschafter erfordert wird. Dieser Grundsatz muss auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer gelten.