§§ 28 Z 3, 31, 32 KO:
Kommanditisten sind als nahe Angehörige iSd § 28 Z 3 KO zu behandeln, weil auch hier in der Regel ein die Rechtsfolgen der familia suspecta rechtfertigendes Naheverhältnis vorliegt und auch der Kommanditist Träger des Gesellschaftsvermögens (Gesamthandeigentümer) ist.